Ursächlichkeit zwischen Fehler und körperlicher Beeinträchtigung

Steht fest, dass dem Arzt ein Behandlungsfehler, gleich ob in Form eines Diagnose-, Therapie-, oder Aufklärungsfehlers, unterlaufen ist, so steht dem Patienten ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schmerzensgeld nur dann zu, wenn

a) es zu einer körperlichen Beeinträchtigung des Patienten gekommen ist
b) diese Beeinträchtigung gerade auf den Behandlungsfehler des Arztes zurückzuführen ist.

Der Behandlungsfehler muss - wie die Juristen sagen - kausal (ursächlich) für die Beeinträchtigung sein.

Aus dem Vorstehenden folgt:

Unterläuft dem Arzt bei der Behandlung eines Oberschenkelhalsbruchs ein Behandlungsfehler und wird später eine Hüftkopfnekrose festgestellt, so kann daraus allein noch nicht geschlossen werden, dass der Behandlungsfehler ursächlich für die Nekrose gewesen ist, denn die Nekrose kann schon durch die Fraktur selbst verursacht worden sein.

Umgekehrt kann allein aus dem Vorhandensein einer Nekrose erst recht nicht auf einen Behandlungsfehler des Arztes geschlossen werden.

Entscheidend für die Frage, ob der Arzt dem Patienten in diesem Falle zu Schadensersatz verpflichtet ist, ist, wer in einem Prozess welche Umstände zu beweisen hat, wer also die so genannte Beweislast trägt.

Mit dieser Frage beschäftigt sich das folgende Kapitel.