Rechtsfolgen einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den Arzt

Ist dem Arzt schuldhaft ein Behandlungsfehler unterlaufen und war dieser ursächlich für eine Gesundheitsbeeinträchtigung bei dem Patienten, hat dieser einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz gegen den behandelnden Arzt, im Falle eines Krankenhausaufenthalts auch gegen den Träger des Krankenhauses.

Der Schadensersatzanspruch umfasst zunächst die dem Patienten entstandenen Schäden an seinem Vermögen. Hierzu zählen:

  • die Kosten der zusätzlich notwendig gewordenen Behandlung
  • Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen
  • die Kosten einer eventuell notwendig gewordenen Pflegekraft
  • den erlittenen Verdienstausfall einschließlich Ausgleich der in der Rentenversicherung entstandenen Nachteile
  • bei Hausfrauen (und auch Hausmännern) die Kosten für die Einstellung einer den Haushalt führenden Ersatzkraft
  • die Kosten für einen eventuell notwendig gewordenen behindertengerechten Umbau der Wohnung
  • die Kosten für medizinische Hilfsmittel (Rollstuhl, Prothesen etc.)
  • die Fahrtkosten naher Angehöriger für Krankenbesuche
  • die Kosten für die notwendig gewordene Einschaltung eines Rechtsanwaltes

Stirbt der Patient aufgrund des Behandlungsfehlers des Arztes sind zusätzlich zu tragen:

  • die Kosten der Beerdigung
  • die Unterhaltsansprüche für unterhaltsberechtigte Angehörige des verstorbenen Patienten

Schmerzensgeld neben dem Schadensersatz

Daneben kann der Patient für die erlittenen Schmerzen und bei Dauerschäden als Ausgleich für den Verlust an Lebensqualität die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangen. Der Anspruch auf Schmerzensgeld hat eine doppelte Funktion: Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat.

Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Zum einen hängt dessen Höhe vom Ausmaß der körperlichen und seelischen Schmerzen ab (z.B. Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen, Verlust an Lebensfreude). Zum anderen spielen aber auch der Grad des Verschuldens des Arztes, ein eventuelles Mitverschulden des Patienten, das Hinauszögern der Schadensregulierung sowie die Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten eine Rolle.

Die Höhe des Schmerzensgeldes wird von den Gerichten in jedem Einzelfall nach billigem Ermessen bestimmt. Allgemeine Richtwerte können deshalb hier nicht angegeben werden. Jedoch ist in den letzten Jahren eine Tendenz zu deutlich höheren Schmerzensgeldern zu erkennen.

In keiner Weise vergleichbar sind die in Deutschland zuerkannten Schmerzensgelder mit den exorbitanten Beträgen, die in den USA zugesprochen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte in den USA von dem Schmerzensgeld zumeist ein Erfolgshonorar an seinen Anwalt in Höhe von 10 - 20% zu zahlen hat. Ferner hat er von dem Schmerzensgeld seine weitere Behandlung (einschließlich Reha-Maßnahmen etc.) zu zahlen und bekommt seinen weiteren Vermögensschaden (Verdienstausfall etc.) ebenfalls nicht ersetzt.

Demgegenüber ist in Deutschland das Schmerzensgeld neben dem Ersatz des Vermögensschadens zu zahlen und steht dem geschädigten Patienten zur freien Verfügung.