Der Schwangerschaftsabbruch

Von einem Schwangerschaftsabbruch im Sinne des Gesetzes spricht man erst, nachdem sich das befruchtete Ei in der Gebärmutter der Frau eingenistet hat. Das ist ca. 5 bis 7 Tage nach der Zeugung der Fall. Die Verwendung von sog. Nidationshemmern ("Pille danach", Spirale) ist kein Schwangerschaftsabbruch und damit straflos.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet es der durch das Grundgesetz verbriefte Schutz des ungeborenen Lebens, Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich als rechtswidrig anzusehen und unter Strafe zu stellen.

Der Schwangerschaftsabbruch bleibt jedoch straffrei, wenn

  • er auf Wunsch der Schwangeren

  • durch einen Arzt

    • innerhalb der ersten 12 Wochen der Schwangerschaft erfolgt und die Schwangere mindestens drei Tage vor dem Eingriff an einer Konfliktberatung teilgenommen hat oder
    • innerhalb der ersten 12 Wochen der Schwangerschaft erfolgt und Grund zu der Annahme besteht, dass die Schwangerschaft auf einer Vergewaltigung oder einer ähnlichen Straftat beruht (kriminologische Indikation) oder
    • ohne zeitliche Begrenzung auf die ersten 12 Wochen dann erfolgt, wenn eine Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren besteht, die nur durch die Abtreibung abgewendet werden kann (medizinisch-soziale Indikation). Eine solche medizinisch-soziale Indikation kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer zu erwartenden schweren Behinderung des Kindes eine ernsthafte Gefahr für die seelische Gesundheit der Mutter besteht.

Das Vorliegen der kriminologischen oder medizinischen Indikation muss von einem anderen als dem die Abtreibung durchführenden Arzt festgestellt werden.

Ob bei einer minderjährigen Schwangeren auch die Zustimmung der Eltern zum Abbruch vorliegen muss, ist zwischen den Gerichten höchst umstritten. Eine Abtreibung gegen den Willen der Minderjährigen ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Schlägt eine indizierte oder nach Konfliktberatung durchgeführte Abtreibung fehl und kommt das Kind lebend zur Welt, so kann von dem Arzt Schadensersatz verlangt werden. Die Rechtsprechung betrachtet dabei nicht "das Kind als Schaden", sondern sieht als Schaden den Umstand an, dass die Eltern mit der Unterhaltspflicht für das Kind belastet sind. Der Arzt hat den Eltern daher den familienrechtlich geschuldeten Unterhalt (siehe dazu http://www.familienrecht-ratgeber.de) zu ersetzen.

In gleicher Weise schadensersatzpflichtig kann sich auch derjenige Arzt machen, der während der Schwangerschaft pflichtwidrig eine zu erwartende schwere Behinderung des Kindes nicht erkennt und die Mutter dadurch trotz Vorliegens einer medizinisch-sozialen Indikation von einem Schwangerschaftsabbruch abhält.