Die ärztliche Versorgung in Deutschland

Kassenpatient - Privatpatient

Alle Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen von derzeit bis zu 42.750,00 € jährlich (Beitragsbemessungsgrenze) sind in einer der gesetzlichen Krankenkassen pflichtversichert.

Jede Krankenkasse legt ihren Beitrag, der sich ausschließlich am Einkommen und nicht nach dem persönlichen Gesundheitsrisiko bemisst, selbst fest. Er beträgt derzeit zwischen 12 und 16% des sozialversicherungspflichtigen Einkommens, wobei ein Teil vom Bruttolohn des Arbeitnehmers gezahlt wird, der andere Teil vom Arbeitgeber zusätzlich aufzubringen ist.

Nichterwerbstätige Ehegatten und Kinder sind kostenfrei mitversichert.

Derzeit sind ca. 70,2 Millionen Menschen in Deutschland - das sind ca. 85% der Bevölkerung - Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Gemäß dem Solidaritätsprinzip haben alle Versicherten den gleichen Leistungsanspruch ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Beitrag.

Demgegenüber können sich Arbeitnehmer mit einen Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, Selbständige und Beamte in einer der privaten Krankenversicherungen freiwillig versichern. Eine Krankenversicherungspflicht besteht für diese Bevölkerungsgruppe nicht
Die Beitragshöhe richtet sich nicht nach dem Einkommen, sondern nach dem Geschlecht, dem Eintrittssalter und den gewählten Leistungen.

Für nicht selbst pflichtversicherte Angehörige müssen eigene Versicherungsverträge geschlossen werden.

In der gesetzlichen Krankenkasse gilt das so genannte Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, das Mitglied erwirbt als Gegenleistung für seine Beiträge das Anrecht auf (von Eigenanteilen, Zuzahlungen und Praxisgebühr abgesehen) kostenlose Zurverfügungstellung von gesetzlich festgelegten Sach- und Dienstleistungen durch die Krankenkasse.

Dabei erfolgt die Abrechnung der ärztlichen Behandlung nicht zwischen Vertragsarzt (früher Kassenarzt genannt) und Krankenkasse direkt, vielmehr sind insoweit die Kasssenärtzlichen Vereinigungen "zwischengeschaltet". Die Krankenkassen zahlen an die mit ihnen vertraglich verbundenen jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen eine so genannte Gesamtvergütung, die diese wiederum nach bestimmten Verteilungsschlüsseln an ihre Mitglieder, die zugelassenen Vertragsärzte, ausschütten.

Demgegenüber gilt in der privaten Krankenversicherung das so genannte Kostenerstattungsprinzip. Der Arzt, der Apotheker, das Krankenhaus erwirbt einen direkten Zahlungsanspruch gegen den Patienten (siehe dazu das Kapitel über den Behandlungsvertrag). Der Patient kann diese Rechnung bei seiner privaten Krankenversicherung einreichen und bekommt die Kosten entsprechend dem gewählten Versicherungsschutz erstattet.

Sowohl für Kassen- als auch für Privatpatienten gilt das Prinzip der freien Arztwahl. Jedem Patienten steht es im Grundsatz frei, welchen Arzt seines Vertrauens er aufsuchen will.

Für den pflichtversicherten Kassenpatienten ist dieser Grundsatz dadurch eingeschränkt, dass er um in den Genuss der Sachleistungen seiner Krankenkasse zu kommen, einen Vertragsarzt aufsuchen muss und dass er zur Konsultation eines Facharztes einer Überweisung durch den Hausarzt bedarf. Bei der Auswahl der Person des Vertrags- oder Facharztes ist der Kassenpatient aber wiederum genau so frei wie der Privatpatient.

Gleiches gilt für die stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus. Wählt der Kassenpatient allerdings ein anderes Krankenhaus als das vom Arzt in der Einweisung genannte, so hat er dadurch eventuell entstehende Mehrkosten selbst zu tragen, wenn dies ohne zwingenden Grund geschieht.

An diesen vorgenannten Grundprinzipien der ärztlichen Versorgung wird sich auch durch die verabschiedete Gesundheitsreform nichts ändern.