Zustandekommen des Behandlungsvertrages

Zwischen Arzt und Patient (gleich ob gesetzlich oder privat versichert) kommt zu Beginn der Behandlung regelmäßig ein Behandlungsvertrag zustande. Dieser wird im Normalfall nicht schriftlich und ausdrücklich, sondern mündlich und durch schlüssiges Verhalten (konkludent) geschlossen.

Mit der Terminsvereinbarung, spätestens aber mit dem Abgeben der Versichertenkarte an der Rezeption der Praxis schließen Patient und Arzt einen Behandlungsvertrag mit wechselseitigen Rechten und Pflichten.

Minderjährige vor Vollendung des 7. Lebensjahres sind geschäftsunfähig. Für sie schließen die Sorgeberechtigten, also im Regelfall beide Elternteile, den Behandlungsvertrag ab.

Minderjährige zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr sind nach dem Gesetz beschränkt geschäftsfähig. Sie können Verträge selber schließen, brauchen hierzu jedoch die vorherige Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung ihrer Sorgeberechtigten.

Ihrem Kind eine notwendige ärztliche Behandlung angedeihen zu lassen gehört zu den Grundpflichten der elterlichen Sorge und der Unterhaltsobliegenheit für das Kind.
Unterlassen die Eltern eine notwendige ärztliche Behandlung kann ihnen das Familiengericht insoweit die elterliche Sorge entziehen.

Kassenpatienten können ab dem 15. Lebensjahr Sozialleistungen und damit auch ärztliche Leistungen selbst beantragen und entgegennehmen.

Ein bewusstlos in das Krankenhaus eingelieferter Patient kann keinen Behandlungsvertrag schließen. Seine Behandlung durch den Arzt bezeichnen die Juristen als "Geschäftsführung ohne Auftrag". Im Regelfall wird der Patient den Vertragsschluss nach Wiedererlangung des Bewusstseins nachholen.

Bei einer Überweisung an einen anderen Arzt oder einer Einweisung in ein Krankenhaus kommt insoweit ein neuer, eigenständiger Vertrag zustande.

Bei einem Kassenpatient kommt bei einem stationärem Aufenthalt ein Behandlungsvertrag nur zwischen Patient und Krankenhausträger zustande (sog. "totaler" Krankenhausaufenthaltsvertrag). Ein eigenes Vertragsverhältnis zwischen Patient und behandelndem Arzt entsteht nicht, auch nicht mit dem Chefarzt des Krankenhauses.

Anders beim Privatpatienten: Hier, beim sog. "aufgespaltenen" Krankenhausaufnahmevertrag, können Vertragsverhältnisse sowohl mit dem Krankenhausträger im Hinblick auf die allgemeinen Krankenhausleistungen (Unterkunft, Verpflegung) als auch mit dem liquidationsberechtigten Chefarzt selbst über die eigentliche ärztliche Behandlung durch ihn persönlich entstehen.