Die Behandlungspflicht des Arztes

Der Vertragsarzt einer Krankenkasse darf die Behandlung eines Kassenpatienten nur in begründeten Einzelfällen ablehnen. Ablehnen kann der Vertragsarzt die Behandlung insbesondere, wenn seine Praxis völlig überlaufen ist und dem Patienten in angemessener Zeit kein Behandlungstermin genannt werden kann.

Die Behandlung eines Privatpatienten kann der Arzt - von Not und Unglücksfällen abgesehen - stets ablehnen. Es besteht insoweit kein "Kontrahierungszwang".

Kommt es zum Abschluss eines Behandlungsvertrages, so schuldet der Arzt seinem Patienten eine dem ärztlichen Standard entsprechende Behandlung.

Bei dem dabei anzulegenden Sorgfaltsmaßstab kommt es nicht auf die subjektiven Fähigkeiten und das Können des einzelnen Arztes an, maßgebend sind vielmehr allein die objektiv auf dem entsprechenden Fachgebiet vorausgesetzten Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.

Der Arzt muss demgemäß diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachgebiets vorausgesetzt und erwartet werden. Er ist verpflichtet, den Patienten nach dem anerkannten und gesicherten Stand der ärztlichen Wissenschaft zu behandeln.

Ist es medizinisch erforderlich, so hat der Arzt auch einen Hausbesuch bei dem Patienten durchzuführen.

Der zu fordernde ärztliche Standard richtet sich dabei nach dem Zeitpunkt der Behandlung.
Es kann beispielsweise nicht verlangt werden, dass stets die neueste und modernste apparative Technik, die in einer Universitätsklinik vorhanden sein mag, auch bei einem niedergelassenen Allgemeinmediziner vorgehalten wird. Bei der Verschreibung von Medikamenten darf sich der Arzt auf die Richtigkeit der auf dem Beipackzettel abgedruckten Informationen verlassen.

Im Rahmen der Behandlung hat der Arzt

  • die notwendigen Befunde zu erheben
  • die sich daraus ergebende Diagnose zu stellen
  • entsprechend der Diagnose die erforderliche Therapie einzuleiten, durchzuführen und zu überwachen.

Ggf. sind während oder nach der Therapie erneut Befunde zu erheben.

Auf allen drei Stufen (Befunderhebung, Diagnose, Therapie) können dem Arzt Fehler unterlaufen.

Die frühere Bezeichnung "Kunstfehler" ist missverständlich. "Kunst" ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht an Regeln gebunden ist und von der freien Inspiration des Künstlers lebt.

Die Tätigkeit des Arztes steht hingegen nicht in seinem freien Belieben, sondern ist regelgebunden und bestimmten Standards unterworfen.
Besser sollte daher von einem Behandlungsfehler gesprochen werden.

Zu den möglichen Behandlungsfehlern und ihren Folgen sei auf die Kapitel zur Haftung des Arztes verwiesen.