Pflichten des Arztes - Rechte des Patienten

Schweigepflicht

Der Arzt hat über alles, was er in Ausübung seines Berufes über den Patienten erfährt, Stillschweigen zu bewahren.

Die ärztliche Schweigepflicht gilt grundsätzlich gegenüber jedermann, auch gegenüber Familienangehörigen und Ehegatten des Patienten.

Meldepflichtig gegenüber den Behörden sind für den Arzt nur bestimmte Geschlechtskrankheiten, HIV-Infektionen, Schwangerschaftsabbrüche und Fehlbildungen bei einer Geburt.

Der Schweigepflicht unterworfen sind nicht nur der Arzt selbst, sondern auch das bei ihm beschäftigte Hilfspersonal (z.B. Arzthelferin).

Die Schweigepflicht erstreckt sich dabei nicht nur auf die erhobenen medizinischen Befunde, die Diagnose und die Therapie. Der Schweigepflicht unterliegt es zum Beispiel auch, wenn der Arzt erfährt oder erkennt, dass der Patient Alkohol-, Drogen- oder auch nur familiäre Probleme hat.

Allein bereits der Umstand, dass ein Patient beim Arzt war, unterliegt der Schweigepflicht. Privatrechnungen sollten daher tunlichst in neutralen Umschlägen, die den Absender von außen nicht erkennen lassen, versandt werden. Dies gilt insbesondere für Gynäkologen und Psychiater, denn der Patient hat möglicherweise ein berechtigtes Interesse, dass ein solcher Arztbesuch - auch innerhalb der Familie - nicht bekannt wird.

Der Patient kann den Arzt ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) von der Einhaltung des Schweigepflicht befreien.

Bei einem Praxisverkauf mit Übergabe der Patientenkartei hat der Arzt die ausdrückliche Einwilligung des Patienten hierzu einzuholen. Gleiches gilt, wenn er bei einem Privatpatienten die Abrechnung durch eine "Verrechnungsstelle" durchführen lassen will.

Überweist der Arzt den Patienten zu einem anderen Arzt oder weist er ihn ins Krankenhaus ein, so kann im Regelfall von einer schlüssigen Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber dem weiterbehandelnden Arzt ausgegangen werden.

Die ärztliche Schweigepflicht gilt über den Tod des Patienten hinaus.

Dies führt zu Problemen, wenn nach dem Tod des Patienten ein möglicher Behandlungsfehler des Arztes untersucht werden soll oder im Rahmen einer Erbauseinadersetzung strittig ist, ob der Patient zum Zeitpunkt des Testamentserrichtung noch "testierfähig" war (vgl. dazu den Erbrecht-Ratgeber).

Die (möglichen) Erben können den Arzt nicht von der Schweigepflicht entbinden. Vielmehr ist in solchen Fällen nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu fragen.

Eine solche mutmaßliche Einwilligung ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die nach dem objektiven Interesse des Patienten und nach seinem mutmaßlichen Willen seine Zustimmung als wahrscheinlich erscheinen lassen.

Im Regelfall wird eine mutmaßliche Einwilligung zu bejahen sein, denn der Patient hat ein Interesse daran, dass festgestellt wird, ob ein Behandlungsfehler des Arztes vorlag. Der Verstorbene hat mutmaßlich auch einen Interesse daran, dass nach seinem Tod festgestellt wird, ob das ihm errichtete Testament wirksam ist oder nicht.

Auf den mutmaßlichen Willen des verstorbenen Patienten ist in gleicher Weise abzustellen, wenn dessen Erben vom behandelnden Arzt die Herausgabe der Krankenunterlagen des Verstorbenen verlangen.

Schließlich wird von einer mutmaßlichen Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber nahen Angehörigen bei der Behandlung Schwerkranker und Bewusstloser auszugehen sein.

Ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht kann als Straftat (§ 203 StGB) mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.

Wird der Arzt als Zeuge in einem Prozess geladen, so kann er im Hinblick auf die ärztliche Schweigepflicht von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.

Der Patient kann ihn auch insoweit von der Schweigepflicht befreien, dann muss der Arzt aussagen.