Rechte des Arztes - Pflichten des Patienten

Mitwirkungspflicht des Patienten

Der Behandlungsvertrag ist ein Vertrag über "Dienste höherer Art", die aufgrund eines besonderen Vertrauens des Patienten zu dem Arzt übertragen werden. Deshalb kann der Behandlungsvertrag durch den Patienten jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist und ohne das ein Kündigungsgrund vorliegen müsste, gekündigt werden.

Das gleiche Recht steht auch dem behandelnden Arzt zu, jedoch darf dieser nicht zur "Unzeit" kündigen, das heißt, er darf den Patienten nicht durch die Kündigung in eine Notlage bringen.

Im Falle einer Kündigung hat der Arzt einen Anspruch auf Honorierung seiner bis dahin erbrachten Leistungen.

Wird in der Arztpraxis das sog. "Bestellsystem" betrieben (feste Behandlungstermine zu einer bestimmten Uhrzeit) und erscheint der Patient zu dem fest vereinbarten Termin nicht oder verspätet, so gerät er damit in "Annahmeverzug". Kann der Arzt nachweisen, dass er in dieser Zeit keinen anderen Patienten behandeln konnte, also eine echte Ausfallzeit hatte, kann er von dem Patienten gleichwohl das Honorar verlangen, ohne zur (kostenfreien) Nachleistung verpflichtet zu sein.

Wer Sozialleistungen (Arbeitslosengeld II, Grundsicherung und ähnliches) beantragt oder erhält, kann vom Leistungsträger verpflichtet werden, sich bestimmten ärztlichen und psychologischen Untersuchungen zu unterziehen und ggf. bestimmte Heilbehandlungen durchführen zu lassen. Eine Weigerung führt zwar nicht zur "Zwangsuntersuchung" oder gar "Zwangsbehandlung", kann aber zur Folge haben, dass die Sozialleistung nicht oder nicht mehr gezahlt wird.