Die Aufklärungspflicht des Arztes

Nach einhelliger Auffassung aller Juristen (und zum Leidwesen mancher Mediziner) ist jede mit einer Einwirkung auf die körperliche Integrität durchgeführte ärztliche Behandlung tatbestandlich eine Körperverletzung des Patienten. Dies gilt sowohl für eine medikamentöse Therapie und erst recht für eine operativen Eingriff. Selbst eine rein diagnostische Maßnahme (z.B. Röntgen, Darmspiegelung) kann eine Körperverletzung darstellen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behandlung medizinisch indiziert war, ordnungsgemäß oder fehlerhaft durchgeführt wurde, geglückt oder misslungen ist oder in bester medizinischer Absicht durchgeführt wurde.

Im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Menschen ist es allein die Entscheidung des mündigen Patienten ob eine bestimmte medizinische Behandlung vom Arzt durchgeführt werden soll oder nicht. Die Behandlung durch den Arzt wird also erst dadurch gerechtfertigt und damit straffrei, wenn der Patient zuvor in sie eingewilligt hat.

Wirksam einwilligen in seine Behandlung kann aber nur der Patient, der zuvor vom Arzt aufgeklärt worden ist. Einwilligen kann nämlich nur, wer weiß, was mit ihm geschieht und welchen Risiken er sich aussetzt.

Die Aufklärung durch den Arzt dient daher dem Zweck, dem selbstbestimmten Patienten eine Grundlage für seine Entscheidungen zu liefern.

Es sind verschiedene Arten der Aufklärung zu unterscheiden:

1. Verlaufsaufklärung

Der Arzt hat dem Patienten das Wesen der in Aussicht genommenen Behandlung oder des geplanten Eingriffs nicht im medizinischen Detail, aber im Großen und Ganzen zu erläutern. Er hat ihn auch darüber zu unterrichten, welchen voraussichtlichen Verlauf die Krankheit nehmen wird, wenn der Patient seine Einwilligung verweigert.

Aufzuklären ist ferner über die als sicher angesehenen Behandlungsfolgen (z.B. Narben, Dauerschmerzen, Folgeoperationen, Nebenwirkungen von Medikamenten und alle anderen das künftige Leben des Patienten belastenden Faktoren).

Aufzuklären ist auch über die Heilungschancen und das Misserfolgsrisiko.

Erst wenn der Patient den Nutzen der Behandlung, ihre Risiken und die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts kennt, kann er für sich abwägen, ob er sich der vom Arzt vorgeschlagenen diagnostischen Maßnahme oder Therapie unterziehen will oder nicht.

Welche Therapiemethode zum Einsatz kommt, unterliegt grundsätzlich der Therapiefreiheit des Arztes. Über alternative Behandlungsmethoden hat er nur dann aufzuklären, wenn diese verschiedene oder verschieden hohe Gefahren aufweisen.

2. Risikoaufklärung

Auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt gibt es vom Arzt nicht zu beherrschende Gefahren und Risiken.

Der Patient ist über solche mögliche Komplikationen und über schädliche Nebenfolgen zu informieren, die selbst bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt durch den Arzt und auch ansonsten fehlerfreier Behandlung auftreten können.

Dabei ist über alle Risiken, die mit der Eigenart des Eingriffs spezifisch verbunden sind unabhängig von ihrer auftretenden Häufigkeit aufzuklären.

Inhalt und Umfang der Risikoaufklärung hängen einerseits wesentlich von der Stärke der medizinischen Indikation und andererseits von der Schwere der möglichen Komplikation ab:
Bei einer medizinisch nicht notwendigen Schönheitsoperation sind selbst entferntere Komplikationsmöglichkeiten aufzuzeigen. Bei einer akut lebensgefährlichen Erkrankung des Patienten genügt es, eine allgemeine Vorstellung über die Schwere des Eingriffs und die damit verbundenen Risiken zu vermitteln.

Beeinträchtigt eine mögliche Komplikation die Lebensführung in besonderer Weise (Querschnittslähmung, dauernde Inkontinenz, Verlust der Zeugungsfähigkeit etc.) ist über sie auch dann aufzuklären, wenn sie statistisch nur sehr selten eintritt.

Beispiele für eine notwendige Risikoaufklärung aus der Rechtsprechung

  • Verlust der Niere bei Nierensteinentfernung
  • Stimmbandlähmung bei Schilddrüsenoperation
  • Erblindung bei Entfernung eines Tumors im Bereich der Hirnanhangdrüse
  • Querschnittslähmung bei Bandscheibenoperation
  • Hepatitis oder Aids bei Bluttransfusion
  • Halbseitige Gesichtslähmung bei Mittelohroperation durch Durchtrennung des nervus facilias
  • Verlust der Bewegungsfähigkeit eines Arms bei Entnahme einer Gewebeprobe aus einem Lymphknoten im Halsbereich durch Durchtrennung des nervus accessorius
  • Schulterversteifung bei Injektion eines kortisonhaltigen Mittels in das Schultergelenk
  • Thrombose bei Verordnung eines Gehgipses

Die Verlaufs- und die Risikoaufklärung ist vom Arzt selbst in einem persönlichen Gespräch mit dem Patienten vorzunehmen. Er darf sich nicht durch Hilfspersonen (Krankenschwester, Arzthelferin) vertreten lassen.

Die bloße Aushändigung eines Formulars zum Durchlesen und zur Unterschrift durch den Patienten genügt nicht. Ausreichend ist es aber, wenn dem Patienten ein Aufklärungsformular zum Durchlesen überreicht wird und der Arzt dies anschließend mit ihm bespricht oder der Arzt das Aufklärungsgespräch anhand eines Formulars führt.

Zur Aufklärung einer Person, die des Deutschen nicht mächtig ist, ist ein Dolmetscher zuzuziehen.

Abgesehen von Notfällen ist die Aufklärung so rechtzeitig durchzuführen, dass der Patient ausreichend Zeit hat, das Für und Wider der vorgeschlagenen Maßnahme abzuwägen. Die Aufklärung muss daher mindestens am Vortag einer stationären Operation erfolgen. Eine Aufklärung am Vorabend oder gar erst am Operationstag selbst genügt nicht.

Bei ambulanten Operationen oder diagnostischen Eingriffen genügt die Aufklärung am Eingriffstag.
Bei der Behandlung von Minderjährigen ist die Einwilligung beider sorgeberechtigter Eltern einzuholen. In Notfällen genügt die Zustimmung eines erreichbaren sorgeberechtigten Elternteils.

Zu den Fällen der mangelhaften oder unterbliebenen Verlaufs- und Risikoaufklärung vergleichen Sie bitte den Abschnitt über die Haftung des Arztes.

Als weiterer Arten der ärztlichen Aufklärungspflicht sind zu nennen:

3. Diagnoseaufklärung

Nach heute herrschender Auffassung hat der Patient ein Recht darauf, dass ihm sein Arzt die von ihm erstellte Diagnose zumindest auf Befragen vollständig und wahrheitsgemäß mitteilt und sei diese auch noch so erschütternd. Ein "therapeutisches Privileg" im Sinne eines Rechts auf ein "barmherziges Schweigen" des Arztes wird von den Juristen allgemein abgelehnt. Eine Ausnahme wird nur noch zugelassen, wenn das Leben oder die Gesundheit des Patienten durch die Offenbarung der Diagnose konkret und ernsthaft bedroht erscheint.

4. Therapeutische Aufklärung

Unabhängig von den zuvor behandelten Aufklärungspflichten, die sich aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten ergeben, hat der Arzt als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag die Pflicht, den Patienten auf bestimmte Folgen oder Risiken der Therapie hinzuweisen, die sich aus der Therapie selbst ergeben können. Dazu gehört, dass der Patient darauf hingewiesen wird, dass in einem bestimmten Zeitraum nach einer Narkose kein Kraftfahrzeug geführt werden oder dass nach einer Zahnextraktion für mehrere Stunden keine Nahrungsaufnahme erfolgen sollte.

Nach der Sterilisation eines Mannes ist dieser darauf hinzuweisen, dass von Zeugungsunfähigkeit erst nach einem spermienfreien Spermiogramm auszugehen ist.