Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Pflicht zur Zahlung des Honorars
Wie bereits erwähnt erhält der Kassenpatient von seiner Krankenkasse ausschließlich Sachleistungen. Die Honorierung des Vertragsarztes (früher Kassenarzt genannt) erfolgt über die Krankenkasse unter Zwischenschaltung der Kassenärztlichen Vereinigungen.
Demgegenüber ist der Arzt bei einem Privatpatienten (oder einem Kassenpatienten, der ausdrücklich eine privatärztliche Behandlung wünscht) berechtigt, das Honorar für seine Bemühungen und Leistungen dem Patienten direkt in Rechnung zu stellen. Der Privatpatient kann dann diese Rechnung seiner privaten Krankenkasse und bei Beamten seiner Beihilfestelle zum Ausgleich vorlegen (Kostenerstattungsprinzip).
Der Arzt kann dabei seine Vergütung nicht nach freiem Ermessen bestimmen, sondern ist an die vom Bundesgesetzgeber geschaffene Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gebunden.
Für Zahnärzte gilt die ähnlich wie die GOÄ aufgebaute eigene Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
Nicht anwendbar sind GOÄ und GOZ für alle anderen medizinischen Berufe wie Heilpraktiker, Masseure, Krankengymnasten u.ä.
Die GOÄ ist so aufgebaut, dass in einem Gebührenverzeichnis alle denkbaren ärztlichen und fachärztlichen Leistungen genannt und mit einer bestimmten Punktzahl bewertet sind. Diese Punktezahl ist mit dem Punktwert von derzeit 5,82873 Cent zu multiplizieren und ergibt den Gebührensatz.
Diesen Gebührensatz darf der Arzt zur Berechnung seines individuellen Honorars unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen auf das bis 3,5-fache erhöhen.
"In der Regel" darf eine Erhöhung aber nur um maximal das 2,3-fache vorgenommen werden (Schwellenwert). Eine weitere Erhöhung bis zum 3,5-fachen des Gebührensatzes darf nur bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten vorgenommen werden.
Bei "Gebühren in besonderen Fällen" des Abschnitts A des Gebührenverzeichnisses, bei physikalisch-medizinischen Leistungen (Abschnitt E) und strahlendiagnostischen Leistungen (Abschnitt O) ist die Erhöhung des Gebührensatzes auf das 2,5-fache begrenzt. Der Schwellenwert liegt hier bei dem 1,8-fachen.
Für Laboruntersuchungen (Abschnitt M) liegt die Begrenzung bei dem 1,3-fachen (Schwellenwert hier: 1,15).
Beispiel:
Die Erstversorgung einer kleinen Wunde ist nach Ziffer 2000 des Gebührenverzeichnisses mit 70 Punkten bewertet. Der Gebührenwert beträgt also 70 x 5,82873 Cent = 4,08 €.
Diesen Gebührensatz kann der Arzt nach den Umständen des Einzelfalls bis zum Schwellenwert von 2,3 (= 9,38 €) erhöhen. Bei einem außergewöhnlichen Schwierigkeiten ist eine Erhöhung bis zum 3,5-fachen also 14,28 € möglich.
Muss die (kleine) Wunde genäht werden, fallen nach Ziffer 2001 des Gebührenverzeichnisses 130 Punkte an. Der Gebührenwert beträgt dann 7,58 €. Der Arzt kann unter Berücksichtigung des Einzelfalles auf bis das 2,3-fache erhöhen und erhält dann 17,43 €, in außergewöhnlichen Fällen das 3,5-fache = 26,53 €.
Für ärztliche Leistungen außerhalb der Sprechstunde, zu Nachtzeiten und an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen enthält die GOÄ bestimmte, ebenfalls in Punkten bemessene Zuschläge.
Zusätzlich zu den Gebühren kann der Arzt Kosten für Arznei- und Verbandmittel (nicht aber Kleinmaterialien) und Portokosten in Rechnung stellen
Für Hausbesuche beim Patienten erhält der Arzt Wegegeld und Reiseentschädigungen.
Das vollständige Gebührenverzeichnis ist im Internet abrufbar..
Das Arzthonorar wird erst fällig, wenn dem Patienten eine den formalen Voraussetzungen der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist.
Die Rechnung muss enthalten:
- das Datum der Leistungserbringung
- die Nummern des Gebührenverzeichnisses
- den Steigerungssatz
- bei Überschreitung des Schwellenwertes eine schriftliche Begründung hierfür
- bei Entschädigungen und Auslagen: den Betrag und seine Berechnung
Einer Unterschrift des Arztes bedarf es zur Wirksamkeit der Rechnung nicht.
Der Arzt ist berechtigt, die Abrechnung durch eine Verrechnungsstelle oder eine ähnliche Einrichtung vornehmen zu lassen. Wegen der ärztlichen Schweigepflicht bedarf er jedoch hierzu der ausdrücklichen Zustimmung des Patienten.
Der Honoraranspruch des Arztes verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.
Beispiel: | |
Arztrechnung vom | 01.07.2005 |
Beginn der Verjährung: | 31.12.2005 |
Verjährungseintritt mit Ablauf des | 31.12.2008 |
Mit der gerichtlichen Geltendmachung des Honoraranpruchs durch den Arzt wird der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt.
Hält der Patient die Rechnung des Arztes für unangemessen hoch, kann er sich auch vorgerichtlich an die Landesärztekammer mit der Bitte um Überprüfung wenden.
Anwältin für Medizinrecht
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