- Rechtsanwältin Eva Mustermann,
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Aufklärungsfehler
Wie bereits in dem Kapitel "Pflichten des Arztes - Aufklärungspflicht" beschreiben stellt jeder ärztliche Heileingriff nach Auffassung der Juristen tatbestandlich zunächst einmal eine Körperverletzung dar. Erst durch die Einwilligung des Patienten erfährt der Eingriff seine Rechtfertigung.
Wirksam einwilligen in seine Behandlung kann aber nur der Patient, der zuvor vom Arzt über alle mögliche Komplikationen, Risiken und Nebenfolgen aufgeklärt worden ist, wie sie auch bei Beachtung der allerhöchsten Sorgfalt eintreten können. Einwilligen kann nämlich nur, wer weiß, was mit ihm geschieht und welchen Risiken er sich aussetzt.
Kommt der Arzt seiner Pflicht zur Risikoaufklärung nicht oder nur unzureichend nach, so fehlt es an einer wirksamen Einwilligung des Patienten und der Arzt würde zivilrechtlich grundsätzlich für den dadurch entstandenen Schaden haften.
Jedoch kann sich der Arzt in diesen Fällen darauf berufen, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte. Tut er dies, so muss der Patient darlegen, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch den Arzt in einen echten Entscheidungskonflikt geraten wäre. Kann der Patient einen solchen Entscheidungskonflikt darlegen, ist es wiederum Sache des Arztes darzulegen und zu beweisen, dass sich der Patient in dem Konflikt für die tatsächlich ergriffene Maßnahme entschieden hätte.
Gelingt ihm dies, so spricht man von einer hypothetischen Einwilligung des Patienten und der Arzt haftet trotz der mangelhaften Aufklärung nicht für die Folgen des Heileingriffs
Je dringlicher und lebenswichtiger der Heileingriff war, um so mehr ist davon auszugehen, dass der Patient sich ihm auch bei vorheriger Aufklärung über die Risiken unterzogen hätte.
Beispiele:
Nach einer Verdrehung des Knies punktierte die Ärztin zweimal das Kniegelenk der Patientin, ohne zuvor darüber aufgeklärt zuhaben, dass es auch bei sorgfältigster Aufklärung zu einer Versteifung des Knies kommen kann. Es kam dann- trotz ordnungsgemäßer Ausführung der Punktion - tatsächlich zu einer Infektion und einer fast völligen Einsteifung des Knies. Die Ärztin berief sich im Prozess darauf, die Patientin hätte auch bei einer vollständigen Aufklärung der Punktion zugestimmt. Der Bundesgerichtshof (BGH) ließ diesen Einwand nicht gelten und meinte, es sei nicht auszuschließen, dass sich die Patientin bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu einer zunächst konservativen Behandlung entschlossen hätte.
Eine Patientin lies sich einen "kalten" Knoten im Bereich der Schilddrüse entfernen und litt danach unter Atembeschwerden und Heiserkeit. Auf dieses Risiko war sie zuvor nicht hingewiesen worden. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz nahm eine hypothetische Einwilligung der Patientin an, da diese aus kosmetischen Gründen und nach den Erfahrungen ihrer Mutter mit einem ähnlichen Schilddrüsenleiden von vornherein zur Operation entschlossen gewesen sei.
Kurz nach einer vollständigen Entfernung der Gebärmutter wird der Patientin zu einer Gallenoperation geraten. Nach dieser weiteren OP kommt es zu schweren, schmerzhaften Beschwerden in den Gallenwegen, über das Risiko deren Auftretens als Folge der OP war sie nicht hingewiesen worden. Der BGH lehnte eine hypothetische Einwilligung ab, da die Patientin plausibel dargestellt habe, dass sie sich im Falle ordnungsgemäßer Risikoaufklärung im Hinblick auf die erst kurz zuvor erfolgte Gebärmutteroperation erst mit ihren Hausarzt beraten und dann überlegt hätte, ob und von wem sie die erneute OP vornehmen lasse.
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