Aufklärungsfehler

Wie bereits in dem Kapitel "Pflichten des Arztes - Aufklärungspflicht" beschreiben stellt jeder ärztliche Heileingriff nach Auffassung der Juristen tatbestandlich zunächst einmal eine Körperverletzung dar. Erst durch die Einwilligung des Patienten erfährt der Eingriff seine Rechtfertigung.

Wirksam einwilligen in seine Behandlung kann aber nur der Patient, der zuvor vom Arzt über alle mögliche Komplikationen, Risiken und Nebenfolgen aufgeklärt worden ist, wie sie auch bei Beachtung der allerhöchsten Sorgfalt eintreten können. Einwilligen kann nämlich nur, wer weiß, was mit ihm geschieht und welchen Risiken er sich aussetzt.

Kommt der Arzt seiner Pflicht zur Risikoaufklärung nicht oder nur unzureichend nach, so fehlt es an einer wirksamen Einwilligung des Patienten und der Arzt würde zivilrechtlich grundsätzlich für den dadurch entstandenen Schaden haften.

Jedoch kann sich der Arzt in diesen Fällen darauf berufen, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte. Tut er dies, so muss der Patient darlegen, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch den Arzt in einen echten Entscheidungskonflikt geraten wäre. Kann der Patient einen solchen Entscheidungskonflikt darlegen, ist es wiederum Sache des Arztes darzulegen und zu beweisen, dass sich der Patient in dem Konflikt für die tatsächlich ergriffene Maßnahme entschieden hätte.

Gelingt ihm dies, so spricht man von einer hypothetischen Einwilligung des Patienten und der Arzt haftet trotz der mangelhaften Aufklärung nicht für die Folgen des Heileingriffs

Je dringlicher und lebenswichtiger der Heileingriff war, um so mehr ist davon auszugehen, dass der Patient sich ihm auch bei vorheriger Aufklärung über die Risiken unterzogen hätte.