Behandlungsfehler

Therapiefehler

Hat der Arzt die zutreffende Diagnose gestellt, so hat er die erkannte Krankheit zu therapieren.

Jedoch gibt es für die allermeisten Erkrankungen nicht die allein richtige Therapie. Es liegt grundsätzlich in der Therapiefreiheit des Arztes, welche Therapie er für welche Krankheit zur Anwendung bringt.

Bei der Auswahl der Therapie hat sich der Arzt indes an die anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft zu halten. Hierunter sind die allgemein anerkannten wissenschaftlich erprobten und auch ausgeübten Behandlungsmethoden zu verstehen, die allerdings dem wissenschaftlichem Fortschritt entsprechend, der Weiterentwicklung unterliegen.

Zwischen mehreren eingeführten und bewährten Methoden, deren Heilungsaussichten, Eingriffsbelastung und Schadensrisiken im wesentlichen gleichwertig erscheinen, kann der Arzt frei wählen. Unterscheiden sich die Methoden hingegen in ihren Risiken und Erfolgschancen und der Eingriffsintensität, so hat der Arzt den Patienten über diese Behandlungsalternativen eingehend zu informieren und aufzuklären (sog. therapeutische Aufklärung). Die letzte Entscheidung, welche Therapie zur Anwendung gelangt liegt dann bei dem Patienten.

Bei der Ausführung der Therapie selbst hat der Arzt dann die notwendige Sorgfalt einzuhalten.

Dabei ist ein objektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Es kommt also nicht auf die individuellen Fähigkeiten des einzelnen Arztes an, sondern vielmehr ist darauf abzustellen, was von einem durchschnittlich ordnungsgemäß arbeitenden Arzt verlangt werden muss.

Der Arzt hat also den jeweiligen ärztlichen Standard einzuhalten. Dabei kann der Patient im Krankenhaus einen Standard erwarten, der dem eines erfahrenen Facharztes entspricht. Der niedergelassene Arzt für Allgemeinmedizin schuldet hingegen ein geringeres Maß an Sorgfalt.
Ein Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn der Arzt gegen die anerkannten und gesicherten Standards seines Fachgebietes verstößt.

Beispiele aus der Rechtsprechung für einen Verstoß gegen medizinische Standards:

  • Ablehnung eines Hausbesuchs, obwohl aus der bekannten Vorgeschichte und der Schilderung der Symptome der Verdacht auf einen Gefäßverschluss nahe lag
  • keine oder unzureichende Thrombosevorbeugung bei Operation an den Extremitäten
  • keine Einleitung eines Kaiserschnitts bei abnormalen Herztönen des Kindes und nicht geöffnetem Muttermund
  • fehlende Decubitus-Vorbeugung bei bettlägerigem Patienten
  • Strahlentherapie mit Radiumeinlagen ohne gleichzeitige Dosisleistungsmessung und Röntgenkontrolle

Verneint wurde hingegen ein Verstoß gegen ärztliche Standards beispielsweise in folgenden Fällen:

  • versehentliche Durchtrennung einer gesunden Vene bei Krampfaderoperation
  • Behandlung einer Sprunggelenksdistorsion mit einer Cortisoninjektion
  • Verzicht auf Antibiotika bei einer glatten Schnittwunde
  • das bewusste Durchtrennen eines Nervs bei der Entfernung eines Krebstumors
  • Schnittverletzung bei Kaiserschnitt