Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Ursächlichkeit zwischen Fehler und körperlicher Beeinträchtigung
Steht fest, dass dem Arzt ein Behandlungsfehler, gleich ob in Form eines Diagnose-, Therapie-, oder Aufklärungsfehlers, unterlaufen ist, so steht dem Patienten ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schmerzensgeld nur dann zu, wenn
a) es zu einer körperlichen Beeinträchtigung des Patienten gekommen ist
b) diese Beeinträchtigung gerade auf den Behandlungsfehler des Arztes zurückzuführen ist.
Der Behandlungsfehler muss - wie die Juristen sagen - kausal (ursächlich) für die Beeinträchtigung sein.
Beispiel:
Bei einem Bruch des Oberschenkelhalsknochens kann es zu einer Hüftkopfnekrose kommen. Das bedeutet, die den Knochen versorgenden Gefäße sterben ab und der Hüftkopf wird zerstört. Es muss dann eine Endoprothese (künstliches Hüftgelenk) eingesetzt werden.
Zu einer solchen Nekrose kann es auf zwei verschiedene Weisen kommen:
Bereits bei der Fraktur selbst können alle versorgenden Gefäße zerrissen worden sein, das Hüftgelenk ist dann unrettbar verloren. In der medizinischen Literatur ist von einer Nekroserate von 12 bis 23%, bei Patienten zwischen dem 15. und dem 50. Lebensjahr sogar von einer solchen von bis zu 36% die Rede.
Zum anderen kann es vorkommen, dass bei der Fraktur nur ein Gefäß reisst oder Teilanrisse vorliegen. Dann füllt sich die den Schenkelhalsknochen umgebende Kapsel mit Blut und es kommt zu einer sogenannten "Drucknekrose". Durch diesen Druck wird dann der Hüftkopf langfristig geschädigt und zerstört. In einem solchen Fall muss innerhalb einer Woche nach der Fraktur eingegriffen werden, um die Nekrose aufzuhalten und das Hüftgelenk zu retten.
Aus dem Vorstehenden folgt:
Unterläuft dem Arzt bei der Behandlung eines Oberschenkelhalsbruchs ein Behandlungsfehler und wird später eine Hüftkopfnekrose festgestellt, so kann daraus allein noch nicht geschlossen werden, dass der Behandlungsfehler ursächlich für die Nekrose gewesen ist, denn die Nekrose kann schon durch die Fraktur selbst verursacht worden sein.
Umgekehrt kann allein aus dem Vorhandensein einer Nekrose erst recht nicht auf einen Behandlungsfehler des Arztes geschlossen werden.
Entscheidend für die Frage, ob der Arzt dem Patienten in diesem Falle zu Schadensersatz verpflichtet ist, ist, wer in einem Prozess welche Umstände zu beweisen hat, wer also die so genannte Beweislast trägt.
Mit dieser Frage beschäftigt sich das folgende Kapitel.
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