Die Sterilisation

Auch der Behandlungsvertrag über die Durchführung einer Sterilisation ist - wie alle Arztverträge - ein Dienst-, kein Werkvertrag.

Auch hier schuldet der Arzt nicht den Erfolg (= Unfruchtbarkeit), sondern einen dem ärztlichen Standard entsprechenden Eingriff mit dem Ziel der Zeugungsunfähigkeit.

Beim Mann werden zur Sterilisation die Samenleiter durchtrennt (sog. Vasektomie), bei der Frau die Eileiter unwegsam gemacht.

Der Arzt hat darüber aufzuklären, dass

  • der Eingriff in der Regel unumkehrbar ist
  • es mit einem Risiko im Promillebereich doch zu einer Schwangerschaft kommen kann
  • bei einer Vasektomie das Ejakulat mehrfach durch ein Spermiogramm auf eventuell noch vorhandene Spermien untersucht werden muss.

Bei Verheirateten bedarf die Sterilisation nicht der Zustimmung des Ehepartners.

Die Sterilisation eines Minderjährigen ist (auch mit Zustimmung der Eltern) ausnahmslos verboten.

Personen, die unter Betreuung stehen, aber selbst noch einwilligungsfähig sind, können ihrer Sterilisation nur selbst zustimmen. Eine Ersetzung der Einwilligung durch den Betreuer kann nicht erfolgen.

Für Betreute, die auf Dauer nicht einwilligungsfähig sind, das heißt, Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der ärztlichen Maßnahme nicht erfassen können, ist ein spezieller Sterilisationsbetreuer zu bestellen. Dieser kann unter den Voraussetzungen,

a) dass die Sterilisation dem natürlichen Willen des Betreuten nicht widerspricht und
b) infolge einer Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten ist,

bei dem Vormundschaftsgericht die Genehmigung der Sterilisation beantragen.

Seit 01.01.2004 werden die Kosten einer Sterilisation nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, sondern sind vom Patienten selbst zu zahlen. Die Kosten belaufen sich auf ca. 400 - 500 €.

Misslingt die Sterilisation aufgrund eines schuldhaften Behandlungsfehlers des Arztes und kommt es zu einer ungewollten Schwangerschaft, so ist der Arzt schadensersatzpflichtig.

Insbesondere hat der Arzt bei einer Vasektomie darüber aufzuklären, dass vor einem ungeschützten Geschlechtsverkehr zunächst ein Spermiogramm durchzuführen ist.

Die Rechtsprechung betrachtet dabei nicht "das Kind als Schaden", sondern sieht als Schaden den Umstand an, dass die Eltern mit der Unterhaltspflicht für das Kind belastet sind. Der Arzt hat den Eltern daher den familienrechtlich geschuldeten Unterhalt zu ersetzen.