Transplantation

Immer mehr Krankheiten können immer öfter durch eine Transplantation eines menschlichen Organs therapiert werden. War eine Herztransplantation noch vor wenigen Jahrzehnten eine medizinische Sensation, so ist sie heute schon fast zu einem "Routineeingriff" geworden.

Es können heute transplantiert werden: Bauchspeicheldrüse, Blutgefäße, Darm, Gehörknöchelchen, Haut, Herz, Herzklappen, Hornhaut des Auges, Knochen- und Knorpelgewebe, Leber, Lunge, Niere, Sehnen und Teile der Hirnhaut.

Demgemäß besteht weltweit ein erheblicher und bei weitem nicht gedeckter Bedarf an geeigneten Spenderorganen. Die durchschnittliche Wartezeit auf eine Niere beträgt in Deutschland derzeit sechs bis acht Jahre. Viele Patienten müssen sterben, weil sich nicht rechtzeitig ein Spenderorgan findet.

Zu unterscheiden ist zwischen der Organentnahme bei Toten und bei Lebenden.

  1. Bei der Organentnahme bei Toten gilt in Deutschland die sog. erweitere Zustimmungslösung.

    Zunächst ist durch zwei Fachärzte der Hirntod des möglichen Organspenders festzustellen. Diese Fachärzte dürfen nicht identisch mit dem Arzt sein, der später die Organentnahme vornimmt.

    Sodann darf ein Organ nur entnommen werden, wenn der Betreffende zu Lebzeiten einer Organspende zugestimmt hat.

    Liegt eine solche schriftliche Zustimmungserklärung (Organspendeausweis - wie sehr häufig - nicht vor, so können die nächsten Angehörigen des Toten die Zustimmung zur Organentnahme erteilen (erweiterte Zustimmung). Sie sollen dabei den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen berücksichtigen.

    Nächste Angehörige sind in folgender Rangfolge:

    • der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (vgl. http://www.familienrecht-ratgeber.de)
    • die volljährigen Kinder des Verstorbenen
    • die Eltern des Verstorbenen (bei minderjährigen Kindern nur insoweit als sie Inhaber der elterlichen Sorge sind; vgl. http://www.familienrecht-ratgeber.de)
    • die volljährigen Geschwister
    • die Großeltern,

    jeweils vorausgesetzt, es bestand in den letzten beiden Jahren persönlicher Kontakt mit dem Verstorbenen.

    Widerspricht bei gleichrangigen Angehörigen (z.B. bei volljährigen Kindern) einer der Angehörigen der Organentnahme, darf diese nicht vorgenommen werden.

    Im Hinblick auf den großen Mangel an Organspendern wird immer wieder gefordert, die soeben skizzierte erweiterte Zustimmungslösung durch eine "Widerspruchslösung" (wie sie zum Beispiel in Österreich gilt) zu ersetzen. Danach dürften jedem geeigneten Verstorbenen Organe entnommen werden, es sei denn er hätte zu Lebzeiten einer Organspende ausdrücklich widersprochen. Ob sich diese Widerspruchslösung auch in Deutschland politisch durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.

  2. Die Organspende durch einen Lebenden ist zulässig, wenn

    • der Spender volljährig und einwilligungsfähig ist
    • in Anwesenheit zweier Ärzte aufgeklärt wurde und eingewilligt hat
    • als Spender geeignet ist
    • voraussichtlich über das Operationsrisiko hinaus nicht gefährdet ist
    • die Spende geeignet ist, das Leben des Empfängers zu erhalten, eine schwere Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Beschwerden zu lindern
    • kein anders Spendermaterial zur Verfügung steht
    • der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird

    Die Lebendspende von Organen, die sich nicht wieder bilden können (z.B. Niere) ist nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe stehen.

    Jede Form von Handeltreiben mit Organen ist verboten.

    Jegliche Kauf- oder ähnliche Verträge über Organe von Lebenden oder Toden sind null und nichtig und unterliegen der strafrechtlichen Verfolgung.